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Telefon: 01573 0250 458

E-Mail: info@dachschoen.de

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Stand im Dezember 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Dachschön - Dachdeckermeister Arin

Inhaber: Yusufcan Arin

Standort: Kleestraße 19, 30625 Hannover

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen dem

Auftragnehmer und Privatpersonen, Unternehmen, Hausverwaltungen sowie

öffentlichen Auftraggebern (z.B. Bauämter), soweit nicht ausdrücklich schriftlich

abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung oder tatsächlichen Beginn der

Ausführung zustande.

3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

4. Konkludente Zustimmung bei Leistungserhalt

Nimmt der Auftraggeber die angebotenen oder bereits begonnenen Leistungen

widerspruchslos entgegen oder duldet deren Ausführung, gilt dies als konkludente

Zustimmung zum Vertragsinhalt. Ein späterer Einwand gegen Inhalt oder Umfang der

Leistungen ist in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 2a Elektronische Vertragserklärungen

Ein Vertrag gilt auch dann als wirksam zustande gekommen, wenn der Auftraggeber ein

schriftliches Angebot per E Mail, WhatsApp, SMS oder über sonstige elektronische

Kommunikationswege eindeutig annimmt. Die Annahme kann ausdrücklich oder

konkludent durch eine bestätigende Nachricht, digitale Unterschrift oder Mitteilung der

Ausführungsfreigabe erfolgen.

§ 3 Leistungsumfang

1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot oder

Vertrag.

2. Mehr oder Zusatzleistungen, die vom ursprünglichen Auftrag abweichen, sind

gesondert zu vergüten.

3. Unwesentliche Änderungen der Ausführung bleiben vorbehalten, soweit sie dem

Auftraggeber zumutbar sind.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber sorgt für ungehinderten Zugang zur Baustelle sowie Bereitstellung notwendiger Versorgungsanschlüsse.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, notwendige behördliche Genehmigungen

einzuholen.

§ 4a Erklärung des Auftraggebers zur Genehmigungspflicht und Haftungsfreistellung

1. Der Auftraggeber bestätigt ausdrücklich, dass alle für die geplante Maßnahme

erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere Baugenehmigungen,

Nutzungsänderungsgenehmigungen oder Denkmalgenehmigungen rechtzeitig vor

Beginn der Arbeiten vollständig eingeholt wurden oder nicht erforderlich sind.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftragnehmers oder einer

zuständigen Behörde unverzüglich Nachweise über die Genehmigungslage oder

entsprechende behördliche Auskünfte vorzulegen.

3. Sofern keine Genehmigung vorliegt, bestätigt der Auftraggeber, sich vor

Auftragserteilung eigenverantwortlich beim zuständigen Bauamt über die Notwendigkeit

und die rechtlichen Anforderungen der Maßnahme informiert zu haben. Der

Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Genehmigungslage zu prüfen oder zu bewerten.

4. Für behördliche Auflagen, Nutzungsuntersagungen, Baustopps oder

Rückbauverfügungen, die aus einer fehlenden, fehlerhaften oder verspätet eingeholten

Genehmigung resultieren, übernimmt ausschließlich der Auftraggeber die

Verantwortung.

5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter,

Bußgeldern, Folgekosten oder Schäden frei, die im Zusammenhang mit einer fehlenden

oder fehlerhaften Genehmigung entstehen, insbesondere bei Rückbau, Neuplanung,

Schadensersatzforderungen oder öffentlich-rechtlichen Maßnahmen.

6. Sofern der Auftragnehmer auf behördliche Aufforderung hin Maßnahmen einstellt

oder Rückbauten durchführt, gelten diese Leistungen als gesondert zu vergüten

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils geltenden

Mehrwertsteuer.

2. Abschlagszahlungen können entsprechend Baufortschritt verlangt werden.

3. Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserhalt fällig.

4. Preisänderungen bleiben vorbehalten, wenn sich Material oder Lohnkosten erheblich

ändern.

5. Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann verlangt werden.

§ 6 Aufmaß und Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufmaß, soweit nichts anderes schriftlich

vereinbart wurde. Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zur Preisminderung.

§ 7 Ausführungsfristen und Behinderung

1. Fristen gelten nur als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

2. Höhere Gewalt, Witterungseinflüsse oder unverschuldete Verzögerungen verlängern

die Ausführungsfrist angemessen. Hierzu zählen insbesondere witterungsbedingte

Einschränkungen wie Regen, Schnee, Frost, Sturm oder extreme Temperaturen, die die

fachgerechte Ausführung der Arbeiten unmöglich oder unzumutbar machen.

3. Bei Annahmeverzug oder schuldhafter Verzögerung durch den Auftraggeber kann der

Auftragnehmer Ersatz der entstehenden Schäden verlangen.

§ 7a Haftung bei Arbeitsunfällen und Sicherheitsvorgaben

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Arbeiten nach dem Stand der Technik sowie

unter Beachtung der geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der Vorschriften

der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), des Arbeitsschutzgesetzes

(ArbSchG) und der Baustellenverordnung (BaustellV) durchzuführen.

Eine Haftung für Schäden, insbesondere Personenschäden ist ausgeschlossen, sofern

der Auftragnehmer alle ihm obliegenden Verkehrssicherungs, Organisations- und

Überwachungspflichten erfüllt hat und kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges

Verhalten vorliegt.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, ohne vorherige ausdrückliche Absprache mit dem

Auftragnehmer keine eigenen oder durch Dritte veranlassten Arbeiten auf der Baustelle

vorzunehmen. Eine Haftung des Auftragnehmers für hieraus resultierende Schäden ist

ausgeschlossen.

Der Auftraggeber versichert ferner, dem Auftragnehmer alle zur Gefährdungsbeurteilung

notwendigen Informationen vollständig und rechtzeitig mitzuteilen. Für Schäden infolge

unvollständiger oder unterlassener Mitwirkung haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 8 Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Abnahme der Werkleistung oder, bei Teilleistungen, anteilig auf den

Auftraggeber über.

§ 9 Abnahme

1. Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung an.

2. Der Auftraggeber hat die Leistungen innerhalb von 7 Werktagen abzunehmen.

3. Erfolgt keine Abnahme oder Mängelanzeige innerhalb dieser Frist, gilt die Leistung als

abgenommen. Eine Zahlungsverpflichtung tritt in diesem Fall in voller Höhe ein.

§ 9a Besondere Hinweise bei Bauausführung

1. Bei der Errichtung, Befestigung oder dem Abbau von Gerüsten sowie bei sonstigen

bautechnisch erforderlichen Arbeiten kann es notwendig sein, in Fassaden, Wänden,

Dächern oder angrenzenden Bauteilen Bohrungen oder Durchdringungen vorzunehmen.

Diese Stellen werden nach Abschluss der Arbeiten durch den Auftragnehmer

fachgerecht versiegelt oder abgedichtet, jedoch wird ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass eine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen baulichen oder optischen

Zustandes ausgeschlossen ist. Dies stellt keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung

dar.

2. Im Zuge der Montage oder Ausbauarbeiten, insbesondere bei Dachdeckungs,

Abdichtungs, Fenster oder Gerüstarbeiten, kann es zu technisch unvermeidbaren

Gebrauchsspuren wie etwa kleinen Kratzern, Schleifspuren, Druckstellen oder leichten

Verschmutzungen an angrenzenden Bauteilen, Fenstern, Putzflächen, Dachrändern

oder Oberflächen kommen. Solche geringfügigen optischen Beeinträchtigungen sind

branchenüblich und gelten nicht als Mangel, sofern die Funktionstüchtigkeit und

fachgerechte Ausführung der Hauptleistung nicht beeinträchtigt ist.

3. Die Abnahme kann nicht mit Verweis auf die in Absatz 1 und 2 genannten

Erscheinungen verweigert werden. Die vereinbarte Vergütung bleibt in vollem Umfang

fällig, wenn die Werkleistung im Übrigen vertragsgemäß und fachgerecht erbracht

wurde.

4. Wünscht der Auftraggeber trotz fehlenden Mangels eine optische Nachbesserung

geringfügiger Beeinträchtigungen, so ist diese als Sonderleistung gesondert zu vergüten.

Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber in vollem Umfang.

§ 9b Altbaubestand und verdeckte Mängel

Bei Arbeiten an Bestandsgebäuden, insbesondere Altbauten, übernimmt der

Auftragnehmer keine Haftung für bereits bestehende oder verdeckte Mängel (z. B.

Durchfeuchtungen, Materialermüdung, Hohlräume, Rissbildungen), die vor Beginn der

Arbeiten nicht erkennbar waren. Etwaige Folgeschäden, die auf solche vorhandenen

Mängel zurückzuführen sind, unterliegen nicht der Gewährleistungspflicht.

§ 9c Dokumentation und Nachweis

Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Durchführung der Leistungen

Bildaufnahmen zur Dokumentation des Baufortschritts, der ausgeführten Arbeiten

sowie zur Beweissicherung bei strittigen Punkten anzufertigen. Diese Aufnahmen dürfen

zum Zweck der Qualitätssicherung, Nachweisführung und internen Dokumentation

gespeichert werden. Zudem erklärt sich der Auftraggeber mit Auftragserteilung

ausdrücklich damit einverstanden, dass ausgewählte Bildaufnahmen der ausgeführten

Arbeiten unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte und ohne Nennung

personenbezogener Daten zu Werbezwecken auf der Website des Auftragnehmers, in

Social Media oder in Printmedien veröffentlicht werden dürfen. Eine anderweitige

Verwendung oder Weitergabe erfolgt nur mit gesonderter Zustimmung.

§ 9d Energieausweis / energetische Bewertung:

Im Rahmen von Sanierungs, Modernisierungs oder Instandsetzungsarbeiten weist der

Auftragnehmer ausdrücklich darauf hin, dass die Ausstellung eines Energieausweises

nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nicht Bestandteil des beauftragten

Leistungsumfangs ist. Eine energetische Bewertung, Berechnung des Energiebedarfs

oder Ausstellung eines Energieausweises erfolgt weder ganz noch teilweise, sofern dies

nicht ausdrücklich schriftlich in einem separaten Angebot vereinbart und beauftragt

wurde.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Einholung eines Energieausweises

bei energetisch relevanten Maßnahmen ggf. gesetzlich vorgeschrieben sein kann,

jedoch nicht automatisch durch den Auftragnehmer erfolgt. Eine diesbezügliche Prüfung

und rechtzeitige Beauftragung obliegt dem Auftraggeber.

§ 9e Abdichtungsrisiken bei Anschlüssen an Balkonplatten, Tür- und Fensteranschlüsse

sowie Bestandsbauteile

Bei der Bearbeitung, Sanierung oder Neueindeckung angrenzender Bauteile wie

Balkonplatten, Terrassenübergänge, bodentiefe Tür/ Fensterelemente,

Sockelanschlüsse oder Fassadenanschlüsse übernimmt der Auftragnehmer

ausschließlich Verantwortung für die beauftragte Leistung innerhalb des eigenen

Ausführungsbereichs.

Für etwaige Feuchtigkeits- oder Wasserschäden, die nach Abschluss der Arbeiten

auftreten, wird keine Gewährleistung übernommen, wenn eine der folgenden

Bedingungen zutrifft:

1. Die angrenzenden Bauteile wurden nicht vollständig durch den Auftragnehmer

saniert, oder

2. Der Anschluss erfolgte an bestehende oder konstruktiv problematische Altbauteile,

oder

3. Es wurde keine fachgerechte Weiterverarbeitung durch andere zuständige Gewerke vorgenommen.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine dauerhaft dichte Ausführung nur

durch eine gewerkeübergreifende Koordination und ggf. vollständige Erneuerung

angrenzender Anschlüsse gewährleistet werden kann. Teilleistungen an kritischen

Anschlusspunkten erfolgen daher auf Risiko des Auftraggebers, sofern keine

umfassende Lösung beauftragt wurde.

§ 9f Photovoltaikanlagen, Leistungsgrenze und Haftungsausschluss

Der Auftragnehmer bietet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung

ausschließlich bautechnische Vorbereitungsmaßnahmen sowie die mechanische

Montage von Photovoltaik-Komponenten an, insbesondere:

– Befestigung der Unterkonstruktion,

– Modulmontage,

– Dachdurchdringungen und Abdichtungen,

– Kabeldurchführungen bis zum Dachausgang.

Nicht Bestandteil der Leistung sind insbesondere:

– die elektrische Verdrahtung (DC/AC),

– die Installation von Wechselrichtern, Zählern oder Speichern,

– der Netzanschluss durch den örtlichen Energieversorger,

– die Anmeldung beim Netzbetreiber oder Marktstammdatenregister,

– die Inbetriebnahme der Gesamtanlage.

Diese Arbeiten dürfen nur durch eine dafür zugelassene Elektrofachkraft nach VDERichtlinien erfolgen und sind vom Auftraggeber auf eigene Verantwortung gesondert zu

beauftragen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für

Mängel, Funktionsstörungen oder Schäden, die im Zusammenhang mit nicht durch ihn

durchgeführte elektrische Arbeiten oder fehlerhafte Anmeldungen, Parametrierungen

oder Komponenten stehen.

Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Haftung für Ertragsausfälle, Rückvergütungen oder

steuerliche Nachteile, die sich aus einer verzögerten oder fehlerhaften Inbetriebnahme

durch Dritte ergeben.

Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine fachgerechte und

sichere Gesamtfunktion der Photovoltaikanlage nur bei vollständiger, fachlich

koordinierter Umsetzung aller Gewerke gewährleistet ist.

§ 9g Ablehnung empfohlener Maßnahmen durch den Auftraggeber

Weist der Auftragnehmer im Angebot, in der Beratung oder durch Vermerk auf der

Rechnung darauf hin, dass zusätzliche Maßnahmen zur nachhaltigen Mängelbeseitigung

oder Schadensvermeidung empfohlen werden (z. B. vollständige Abdichtung,

Erneuerung schadhaftem Altmaterial), und nimmt der Auftraggeber dennoch nur den

eingeschränkten Leistungsumfang an, erfolgt die Ausführung auf ausdrücklichen

Wunsch des Auftraggebers.

Für Folgeschäden, die auf die unterlassene Durchführung empfohlener Maßnahmen

zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen, sofern diese Empfehlung im

Angebot oder in der Auftragsbestätigung enthalten war und die AGB zur Kenntnis

genommen wurden.

§ 9h Asbestsanierungen nach TRGS 519

Der Auftragnehmer ist gemäß TRGS 519 zur Durchführung von Abbruch, Sanierungs und

Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an asbesthaltigen Bauteilen berechtigt. Die

Ausführung erfolgt unter Einhaltung sämtlicher Vorschriften der Gefahrstoffverordnung,

der TRGS 519 sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Auflagen.

Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine vollständige

Gefährdungsbeurteilung des Gebäudes sowie die Angabe aller bekannten oder

vermuteten Asbestvorkommen vor Arbeitsbeginn erforderlich ist. Für nicht angezeigte,

verdeckt verbaute oder nicht identifizierte asbesthaltige Materialien übernimmt der

Auftragnehmer keine Haftung. Etwaige Mehrkosten, Verzögerungen oder notwendige

Umplanungen, die durch das Auftreten bislang unbekannter Schadstoffe entstehen,

sind vom Auftraggeber zu tragen.

§ 9i Fördermittelberatung und Antragshilfen

Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Beantragung von Fördermitteln (z. B.

KfW, BAFA, NRW-Bank) oder bei der Zusammenstellung erforderlicher

Antragsunterlagen (z. B. U-Wert Berechnungen, technische Beschreibungen,

Maßnahmenpläne) unterstützt, erfolgt diese Unterstützung ohne Rechtsberatung und

ohne Garantie auf Bewilligung.

Der Auftraggeber bleibt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsunterlagen

sowie für die fristgerechte Einreichung bei der zuständigen Förderstelle allein

verantwortlich. Eine Haftung für abgelehnte Fördermittel, versäumte Fristen oder nicht

ausgeschöpfte Förderbeträge wird ausgeschlossen.

§ 9j Statik- und Tragfähigkeitsverantwortung bei Aufbauten

Der Auftragnehmer schuldet keine statische Berechnung oder Tragfähigkeitsprüfung der

vorhandenen Dach oder Gebäudestruktur, insbesondere bei der Montage von

Photovoltaikanlagen, Aufdopplungen, zusätzlichen Aufbauten oder Dachaufbauten mit

erhöhter Last. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Auftragsvergabe die Tragfähigkeit

durch einen qualifizierten Statiker oder bauaufsichtlich zugelassenen Nachweis prüfen

zu lassen. Für Schäden infolge unzureichender Tragfähigkeit wird keine Haftung

übernommen.

§ 9k Brandschutzanforderungen

Der Auftragnehmer führt die Arbeiten gemäß den allgemein anerkannten Regeln der

Technik aus, übernimmt jedoch keine Verantwortung für die brandschutztechnische

Bewertung des gesamten Dachaufbaus, insbesondere bei Materialkombinationen aus

Dämmstoffen, Luftschichten, PV Modulen und Unterdeckbahnen. Die Einhaltung

bauordnungsrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Brandschutzanforderungen liegt

in der Verantwortung des Auftraggebers bzw. des Planverfassers. Auf Wunsch kann die

brandschutztechnische Bewertung durch externe Fachplaner vermittelt werden.

§ 9l Eigentumsvorbehalt an Werkleistungen

Neben dem Eigentumsvorbehalt an gelieferten Materialien (§ 12) behält sich der

Auftragnehmer das Eigentum an auf dem Objekt erbrachten Werkleistungen bis zur

vollständigen Bezahlung der Gesamtvergütung vor. Dies gilt insbesondere bei

demontierbaren oder reversiblen Leistungen (z. B. PV Anlagen, Gaubenverkleidungen,

Dachentwässerungen, Sonderkonstruktionen).

§ 9m Video und Drohnendokumentation

Zur Dokumentation, Beweissicherung und Qualitätssicherung ist der Auftragnehmer

berechtigt, Foto, Video oder Drohnenaufnahmen der Baustelle sowie der ausgeführten

Leistungen anzufertigen. Diese Aufnahmen dürfen intern gespeichert und zur

Nachweisführung bei strittigen Punkten verwendet werden. Eine Veröffentlichung

erfolgt ausschließlich gemäß § 9c.

§ 9n Baustellenzugang und Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen

während der Ausführungszeit ungehinderten Zugang zur Baustelle sowie zu allen

relevanten Arbeitsbereichen zu ermöglichen. Verzögerungen aufgrund nicht gewährter

Zutrittsrechte oder fehlender Mitwirkung (z. B. fehlender Strom, Wasser, Schlüssel,

Sicherstellung der Baufreiheit) führen zu angemessener Fristverlängerung und

gegebenenfalls zu Mehraufwand, der gesondert vergütet wird.

§ 9o Nachbesserung nur bei vollständiger Zahlung

Der Auftragnehmer ist zur Mängelbeseitigung nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber

seine Zahlungsverpflichtung aus dem Hauptauftrag, einschließlich eventueller

Abschläge und Nachträge, vollständig erfüllt hat. Ein Zurückbehaltungsrecht, das über

das gesetzlich zulässige Maß hinausgeht, ist ausgeschlossen.

§ 9p Witterungseinflüsse und Unwetter

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch außergewöhnliche

Witterungsverhältnisse (z. B. Starkregen, Sturm, Hagel, Frost) entstehen, selbst wenn

provisorische Abdeckungen oder Schutzmaßnahmen vorgenommen wurden. Dies gilt

insbesondere während offener Bauphasen oder bei Arbeiten, die sich über mehrere

Tage erstrecken. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Schutzwünsche frühzeitig

abzustimmen.

§ 9q Verzögerungen durch Dritte / Vorarbeiten

Ist die Leistung des Auftragnehmers von Vorleistungen Dritter (z. B. anderer Gewerke)

abhängig, so verlängert sich die Ausführungsfrist entsprechend, wenn diese Dritten

nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorarbeiten. Der Auftragnehmer haftet nicht für

hieraus entstehende Verzugsfolgen oder Folgekosten.

§ 9r Mediation vor gerichtlicher Auseinandersetzung

Vor Anrufung ordentlicher Gerichte verpflichten sich beide Vertragsparteien, zunächst

den Versuch einer außergerichtlichen Einigung durch Mediation oder Schlichtung zu

unternehmen. Diese Regelung ist freiwillig und gilt nicht bei unaufschiebbaren

Maßnahmen wie einstweiligen Verfügungen oder gerichtlichen Mahnverfahren.

§ 9s Nachhaltigkeit und Materialeinsatz

Sofern der Auftraggeber ausdrücklich ökologische oder nachhaltige Materialien (z. B.

recycelte Baustoffe, Holzfaserprodukte) wünscht oder der Auftragnehmer diese

einsetzt, übernimmt dieser keine Gewährleistung für optische Abweichungen,

Farbtonunterschiede, Ausblühungen oder natürliche Alterungsprozesse, sofern diese

materialbedingt üblich sind.

§ 9t Auslegung bei Widersprüchen

Im Falle widersprüchlicher Angaben zwischen Angebot, Auftrag, diesen AGB und

sonstigen Vereinbarungen gilt stets die individuell vereinbarte Leistungsbeschreibung

im schriftlichen Angebot oder Auftrag als vorrangig. Die AGB dienen der Ergänzung,

nicht dem Vorrang.

§ 9u Zufahrts, Hof und Gartenflächen Nutzung, Belastung und Haftungsausschluss

1. Zufahrt und Befahrbarkeit

Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Durchführung der

vertraglich geschuldeten Leistungen ggf. schwere Transportfahrzeuge, Kräne,

Hebegeräte oder sonstige maschinelle Betriebsmittel eingesetzt werden müssen. Diese

erfordern die Befahrung oder Aufstellung auf Grundstücksteilen wie Einfahrten,

Hofflächen, Gartenwegen oder ähnlichen Außenbereichen. Die Auswahl der

anzufahrenden Fläche erfolgt nach technischer Erforderlichkeit und Ermessen des

Auftragnehmers, sofern vom Auftraggeber keine ausdrücklichen Vorgaben oder

Einschränkungen vor Arbeitsbeginn schriftlich übermittelt wurden.

2. Risiken durch Gewichts und Druckbelastung

Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass selbst bei sorgfältiger Arbeitsweise eine

Beschädigung von Pflasterungen, Plattenbelägen, Randsteinen, Entwässerungsrinnen,

Grünflächen oder unterbauten Flächen (z. B. Kiesbetten, Splittaufbau) nicht

ausgeschlossen werden kann. Eine vollumfängliche Rückführung in den optischen oder

baulichen Ursprungszustand wird nicht geschuldet und gilt nicht als Bestandteil der

vertraglich geschuldeten Hauptleistung.

3. Ausschluss der Haftung für Oberflächenschäden

Für Beschädigungen oder optische Veränderungen an Oberflächen infolge von

Befahrung, Abstützung, Lagerung oder Materialumschlag übernimmt der Auftragnehmer

keine Haftung, es sei denn, diese beruhen auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem

Verhalten. Dies gilt insbesondere für:

– Setzungen oder Absackungen,

– gebrochene oder verschobene Pflastersteine,

– Druckspuren durch Fahrzeuggewicht,

– Einrisse in empfindlichen Belägen.

4. Hinweispflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten schriftlich

über besonders empfindliche oder nicht tragfähige Flächen zu informieren. Unterbleibt

dieser Hinweis, erfolgt die Nutzung dieser Flächen ausdrücklich auf Risiko des

Auftraggebers.

5. Ablehnung von Nachbesserungspflichten

Die Ausführung der Arbeiten erfolgt ausschließlich im Hinblick auf die vertraglich

geschuldete Dach oder Bauleistung. Die Wiederherstellung oder Reparatur etwaiger

Hof- oder Gartenflächen ist nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie ausdrücklich

schriftlich vereinbart und gesondert vergütet wurde. Eine Verpflichtung zur Herstellung

des „Urzustands“ besteht nicht.

§ 9v Flex, Löt und thermische Arbeiten Schutzmaßnahmen und Haftungsgrenzen

1. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung

handwerklich notwendiger Arbeiten, insbesondere Trenn, Schleif, Löt, Flämm oder

Schweißarbeiten Funkenflug, Lötzinnspritzer, Hitzeeinwirkung, Staubentwicklung oder

Materialabtrag technisch unvermeidbar sein können. Dies gilt insbesondere im Umfeld

von Zink und Kupferarbeiten, Dachentwässerungen, Kaminverblechungen,

Metallabdeckungen sowie beim Anpassen von Anschlüssen an angrenzende Bauteile.

2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter Schutzmaßnahmen

nach den Regeln der Technik (z. B. Hitzeschutzdecken, Abdeckplanen, Funkenfang,

Schutzplatten). Ein vollständiger Ausschluss geringfügiger Materialspuren, thermischer

Einwirkungen oder optischer Veränderungen im Nahbereich ist jedoch objektiv nicht

möglich und stellt daher keinen Sachmangel im Sinne des § 633 BGB dar.

3. Eine Haftung für behauptete Oberflächenveränderungen an Fenstern, Türen,

Putzflächen, Fensterbänken, Bodenplatten oder sonstigen Bauteilen ist

ausgeschlossen, sofern:

– keine unmittelbare, dokumentierte Schadensmeldung mit Foto und Ort am

Ausführungstag erfolgt ist,

– keine Beweise für ein Fehlverhalten oder Verstoß gegen Schutzmaßnahmen des

Auftragnehmers vorliegen,

– die angeblichen Schäden optisch unerheblich oder nicht funktionseinschränkend

sind.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle gefährdeten oder empfindlichen Flächen vor

Beginn der Arbeiten zu benennen und auf eigene Kosten abzusichern. Unterbleibt dieser

Hinweis, erfolgt die Ausführung auf eigenes Risiko.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Arbeiten durch Foto oder

Videoaufnahmen zu dokumentieren, insbesondere bei Lötstellen, Schnittkanten,

Abdeckbereichen oder schwer zugänglichen Stellen. Diese Dokumentation kann zur

Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen verwendet und der

Betriebshaftpflichtversicherung oder Behörden übergeben werden.

6. Unbegründete Schadensmeldungen mit dem Ziel der Versicherungsleistung

(„Versicherungserschleichung“) werden geprüft und im Wiederholungsfall zur Anzeige

gebracht. Der Auftraggeber wird hiermit über die straf- und zivilrechtlichen Folgen

aufgeklärt.

§ 10 Gewährleistung und Haftung

1.Der Auftragnehmer leistet Gewähr für seine Leistungen gemäß den gesetzlichen

Vorschriften des BGB bzw. bei öffentlich vergebenen Bauaufträgen gemäß der VOB/B

(sofern vereinbart).

Die Gewährleistungsfristen richten sich nach der Art des Auftrags und des

Auftraggebers wie folgt:

- Reparaturleistungen: 2 Jahre gemäß §634a Abs.1 Nr.1 BGB

- Neubauten für Privatkunden: 5 Jahre gemäß §634a Abs.1 Nr.2 BGB

- Neubauten für öffentliche Auftraggeber (z.B. Bauämter): 4 Jahre nach §13 Abs.4

Nr.1 VOB/B (sofern vereinbart)

2.Diese Gewährleistungsregelungen gelten für alle Auftraggeber, einschließlich privater

Bauherren, Hausverwaltungen, Architekten, Bauträger sowie öffentlicher Auftraggeber.

3. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Mängel an

den von ihm erbrachten Leistungen, sofern diese auf eine unsachgemäße Ausführung

oder mangelhafte Materialien zurückzuführen sind, die vom Auftragnehmer selbst

geliefert wurden.

4. Für vom Auftraggeber (z.B. Bauherrn) bereitgestellte oder beschaffte Materialien sei

es ganz oder teilweise wird keine Haftung oder Gewährleistung übernommen. Dies gilt

insbesondere für deren Qualität, Eignung, Mangelfreiheit sowie für etwaige

Folgeschäden, die durch deren Verwendung entstehen.

5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für eine mangelhafte

Gesamtleistung, wenn diese auf die Nutzung oder Verarbeitung von durch den

Auftraggeber gestellten Materialien zurückzuführen ist. Eine Haftung für

Ausführungsmängel oder Folgeschäden ist in diesen Fällen ausdrücklich

ausgeschlossen.

6. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass zur dauerhaften Mängelbeseitigung

ggf. ausschließlich vom Auftragnehmer gelieferte Produkte zu verwenden sind.

§ 11 Leistungsabgrenzung bei Fremdgewerken und Koordinationspflicht

Der Auftragnehmer führt ausschließlich die im Angebot, der Auftragsbestätigung oder im

Vertrag konkret benannten Leistungen aus. Eine Koordinierung, Überwachung oder

Qualitätssicherung von Leistungen anderer beteiligter Gewerke (z. B. Elektriker,

Fensterbauer, Fassadenbauer, Trockenbauer, Gerüstbauer, Innenausbauer) ist

grundsätzlich nicht Bestandteil des beauftragten Leistungsumfangs, sofern dies nicht

ausdrücklich schriftlich und gesondert vereinbart wurde.

Für Mängel, Verzögerungen, Folgeschäden oder technische Probleme, die auf

Leistungen Dritter zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei

Haftung. Dies gilt insbesondere auch für unsachgemäß vorbereitete oder nicht

vertragsgemäß ausgeführte Vorleistungen, an die der Auftragnehmer anschließen muss.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Koordination der beteiligten

Gewerke zu sorgen, sofern der Auftragnehmer nicht schriftlich mit dieser Aufgabe

beauftragt wurde. Verzögerungen oder Mehraufwände, die aufgrund fehlerhafter oder

verspäteter Leistungen Dritter entstehen, berechtigen den Auftragnehmer zur

angemessenen Anpassung der Ausführungsfristen und zur gesonderten Abrechnung

entstehender Mehrkosten.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des

Auftragnehmers.

2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen im Namen des Auftragnehmers (§ 950 BGB).

§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher

1. Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

oder bei Fernabsatzgeschäften (z. B. Telefon, E Mail, WhatsApp) grundsätzlich ein

Widerrufsrecht von vierzehn Tagen zu. Die Frist beginnt ab dem Tag des

Vertragsabschlusses.

2. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Dachschön – Dachdeckermeister Arin, Kleestraße 19, 30625 Hannover, E Mail:

info@dachschoen.de, Telefon: 0157 302 50 458 mittels einer eindeutigen

Erklärung (z.B. Brief oder E Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen,

informieren. Der Auftraggeber kann dafür das nachstehende Muster-Widerrufsformular

verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

3. Widerruft der Auftraggeber den Vertrag fristgerecht, werden alle erhaltenen

Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen vierzehn Tagen nach Eingang des Widerrufs

erstattet. Die Rückzahlung erfolgt über dasselbe Zahlungsmittel, das bei der

ursprünglichen Transaktion verwendet wurde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas

anderes vereinbart.

4. Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Leistung während der Widerrufsfrist beginnen

soll, und erfolgt der Auftrag in vollem Umfang, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig. Dies

gilt insbesondere bei Notfällen, eiligen Reparaturen oder Gefahr im Verzug, bei denen

der Auftraggeber ausdrücklich erklärt, dass mit der Ausführung der Arbeiten sofort

begonnen werden soll und er über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts

informiert wurde.

5. Bei Reparaturarbeiten an bestehenden Dächern, Flachdächern, Rinnen, Gauben oder

Blecheindeckungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen nur

der Schadensbegrenzung oder vorläufigen Instandsetzung dienen und keine dauerhafte

Lösung darstellen. Der Auftraggeber wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass eine vollständige Sanierung erforderlich sein kann, um Folgeschäden langfristig zu

vermeiden. Für Folgeschäden, die auf die Ablehnung einer empfohlenen Sanierung

zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

Muster-Widerrufsformular:

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und

senden Sie es zurück.)

An:

Dachschön – Dachdeckermeister Arin

Kleestraße 19

30625 Hannover

E-Mail: info@dachschoen.de

Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung

folgender Dienstleistung:

_______________________________________________________

Bestellt am: ______________________

Name des Verbrauchers: ___________________________________

Anschrift des Verbrauchers: ________________________________

Unterschrift des Verbrauchers (nur bei Mitteilung auf Papier):

_______________________________________________________

Datum: ______________________

§ 13a Widerrufsrecht und vorzeitiger Leistungsbeginn

Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm bei außerhalb von

Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzgeschäften ein

gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zusteht (§ 355 BGB).

Dieses Widerrufsrecht gilt ausschließlich für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Gewerbliche oder öffentliche Auftraggeber sind hiervon ausgeschlossen.

Der Auftraggeber wird darüber informiert, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt einer

ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Textform beginnt.

Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung der

beauftragten Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und wird der Vertrag

vollständig erfüllt, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig gemäß § 356 Abs. 4 BGB.

Wird der Vertrag nur teilweise erfüllt (z. B. durch vorbereitende Maßnahmen, Gerüstbau,

Demontagen oder sonstige Teilleistungen), bleibt das Widerrufsrecht grundsätzlich

bestehen. In diesem Fall hat der Auftraggeber im Falle eines späteren Widerrufs gemäß

§ 357 Abs. 8 BGB Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen zu leisten.

Der Auftraggeber kann dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zustimmen, z. B. durch

Freigabe per E Mail, digitale Nachricht, Vertragsklausel oder schriftlichen Zusatz. Der

Auftragnehmer ist berechtigt, diese Zustimmung zur Beweissicherung zu

dokumentieren.

Bei Notfällen (z. B. Sturmschäden, Wassereintritt, Einsturzgefahr) und ausdrücklichem

Wunsch des Auftraggebers zur sofortigen Ausführung entfällt das Widerrufsrecht,

sobald die Leistung vollständig erbracht wurde.

Ohne eine solche ausdrückliche Zustimmung bleibt das Widerrufsrecht in vollem

Umfang bestehen.

§ 14 Vertragsstrafe

Bei schuldhafter Verhinderung der Abnahme durch den Auftraggeber kann der

Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % des Nettoauftragswertes pro Werktag

verlangen, maximal 5 % des Nettoauftragswertes.

§ 15 Kündigung

1. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten.

2. Bei unberechtigter Kündigung durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer die

vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.

§ 16 Datenschutz und Geheimhaltung

1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der

gesetzlichen Vorschriften.

2. Geschäfts und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers werden vertraulich behandelt.

§ 17 Nachunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen, bleibt jedoch

verantwortlich für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.

§ 18 Sicherungspflichten auf der Baustelle

Der Auftraggeber trägt die Verkehrssicherungspflichten der Baustelle, sofern nicht

anders vereinbart.

§ 19 Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f

Der Auftragnehmer ist gemäß § 650f BGB berechtigt, vom Auftraggeber eine

angemessene Sicherheit für die vereinbarte Vergütung einschließlich etwaiger

Nebenforderungen (z. B. Zusatzleistungen, Kosten für Stillstand, Nachträge,

Skontoabzüge, Vertragsstrafe, Entsorgungskosten) zu verlangen.

Diese Sicherheit ist auf Anforderung des Auftragnehmers in Form einer

unwiderruflichen, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in

Deutschland zugelassenen Bank oder Sparkasse zu leisten, es sei denn, es wurde

ausdrücklich eine andere Zahlungsabsicherung vereinbart (z. B. Abschlagszahlung,

Vorauszahlung, notarielle Treuhand).

Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Sicherheit in Höhe von bis zu 200% des

ursprünglich vereinbarten Nettoauftragswertes zu verlangen, sofern dies der

realistischen Gesamtkostenschätzung einschließlich möglicher Nachträge,

Zusatzleistungen oder Preissteigerungen entspricht.

Wird die Bauhandwerkersicherung nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach

schriftlicher Aufforderung vorgelegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten

einstweilen einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen

Nichterfüllung geltend zu machen.

Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung gilt auch bei Bauträgern,

Generalunternehmern oder öffentlichen Auftraggebern, sofern keine gleichwertige

Sicherheit oder Abschlagsregelung vereinbart wurde.

§ 20 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher

Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

§ 21 Schriftformerfordernis und Unveränderbarkeit von Vertragsinhalten

1. Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen vom ursprünglichen Vertragsinhalt,

insbesondere hinsichtlich des Bauablaufs, der Materialwahl, der Ausführungsweise

oder des vereinbarten Preises bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen

schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt auch für Änderungswünsche,

die per E-Mail oder auf sonstigem Wege übermittelt werden. Eine konkludente oder

stillschweigende Zustimmung ist ausgeschlossen.

2. Jede Veränderung des ursprünglichen Angebots oder Vertrags ist nur dann gültig,

wenn sie in einem separaten Schriftstück festgehalten, vom Auftraggeber

unterschrieben und vom Auftragnehmer mit Unterschrift und Firmenstempel

gegengezeichnet wurde. Andernfalls bleibt ausschließlich der ursprüngliche Vertrag

verbindlich.

3. Verdeckte oder nicht klar kommunizierte Veränderungen, insbesondere

handschriftliche Änderungen am Vertragsdokument durch den Auftraggeber bei

Rücksendung der unterzeichneten Unterlagen, sind unwirksam und können zivil und

strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Derartige Eingriffe berechtigen den

Auftragnehmer zur sofortigen Ablehnung des Vertrags und ggf. zur Geltendmachung von

Schadensersatz.

4. Mündliche Absprachen auch telefonisch haben keine rechtliche Wirkung, solange sie

nicht in nachweisbarer Form bestätigt wurden.

§ 22 Sonderkündigungsrecht bei Bauverzögerung

Kommt es durch fehlende Mitwirkung, behördliche Versäumnisse oder sonstige

Verzögerungen seitens des Auftraggebers zu einer Unterbrechung oder Stilllegung der

Bauarbeiten von mehr als 21 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, ist der

Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall sind

die bis dahin erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten. Bereits bestellte oder

angelieferte Materialien werden ebenfalls abgerechnet.

§ 23 Angebotsgültigkeit und Preisänderungen

Angebote des Auftragnehmers sind ab dem Ausstellungsdatum 14 Kalendertage gültig.

Nach Ablauf dieser Frist behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Preisänderungen

vorzunehmen, insbesondere bei erheblichen Änderungen der Material, Energie- oder

Transportkosten. Preisbindungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen

Vereinbarung.

§ 24 Drittansprüche

Der Auftragnehmer haftet nicht für Ansprüche Dritter, insbesondere von Nachbarn oder

sonstigen Anliegern, die durch die Durchführung der vertraglich geschuldeten

Leistungen mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt werden (z.B. durch Lärm, Staub,

Gerüststellung oder Wassereintritt bei geöffneten Dachflächen). Eine Haftung besteht

nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 25 Eigentumsvorbehalt Verstärkter Schutz bei Zahlungsverzug

Gelieferte und verbaute Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum

des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, nach

vorheriger Ankündigung und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit, den Ausbau nicht

bezahlter Materialien zu verlangen, soweit dies technisch möglich ist und die

Funktionalität des Bauwerks dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 26 Vertragsstrafen

Vertragsstrafen oder Konventionalstrafen zugunsten des Auftraggebers gelten nur,

wenn diese ausdrücklich schriftlich und im Einzelfall vereinbart wurden. Allgemeine

oder formularmäßige Strafklauseln gelten als abbedungen und sind unwirksam.

Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Auftraggeber zur Erstattung sämtlicher durch

den Verzug entstehenden Kosten. Hierzu zählen insbesondere:

- Mahnkosten (pauschal 5 € je Mahnung),

- Gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 288 BGB,

- Kosten der anwaltlichen Geltendmachung,

- Sowie im Streitfall auch die Gerichtskosten gemäß § 91 ZPO.

Sollte nach zwei Mahnungen kein Zahlungseingang oder keine Reaktion erfolgen, behält

sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor, die Forderung auf dem Rechtsweg geltend zu

machen (z.B. gerichtliches Mahnverfahren, Klage oder Übergabe an ein

Inkassounternehmen).

§ 27 Verbraucherstreitbeilegung (VSBG)

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem

Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 28 Hinweis zu Notreparaturen und Eilmaßnahmen

Bei Notfällen, z.B. bei Sturm oder Wasserschäden, führt der Auftragnehmer auf

ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Notreparaturen oder provisorische

Sicherungsmaßnahmen durch. Diese Maßnahmen dienen ausschließlich der

Schadensbegrenzung und stellen keine dauerhafte Sanierung dar. Der Auftraggeber

wird darauf hingewiesen, dass zur langfristigen Mängelbeseitigung gegebenenfalls eine

vollständige Sanierung erforderlich ist. Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund

unterlassener weiterführender Maßnahmen ist ausgeschlossen.

§ 29 Ausführung nach anerkannten Regeln der Technik

Sämtliche Arbeiten werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik,

insbesondere unter Berücksichtigung geltender DIN-Normen und Fachregeln des

Deutschen Dachdeckerhandwerks, ausgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen der

ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 30 Vertragsübertragung / Firmenveräußerung

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, vertragliche Rechte und Pflichten im

Rahmen einer Unternehmensnachfolge, Betriebsverpachtung oder Veräußerung an

einen geeigneten Nachfolger oder ein Partnerunternehmen zu übertragen. Der

Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, sofern dadurch keine Nachteile in der

Vertragsdurchführung entstehen.

§ 31 Informationspflicht bei Gefahrenstoffen und baulichen Besonderheiten

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten

schriftlich auf etwaige Besonderheiten hinzuweisen, die Auswirkungen auf

Arbeitssicherheit, Bauzeit oder Materialeinsatz haben können (z. B. Schwammbefall,

Feuchtigkeit, Schimmel, Schädlinge, tierische Rückstände, Sondermüll). Unterbleibt

diese Information, entfällt eine Haftung für hieraus resultierende Schäden oder

Verzögerungen.

§ 32 Kommunikationswege und Nachweisbarkeit

Vertragsrelevante Mitteilungen (z. B. Änderungswünsche, Terminabsprachen, Freigaben)

gelten nur dann als rechtlich wirksam, wenn sie schriftlich per E Mail, Brief oder als

dokumentierbare Messenger Nachricht (z. B. WhatsApp mit Zeitstempel) übermittelt

und vom Auftragnehmer bestätigt wurden. Mündliche oder telefonisch übermittelte

Inhalte bedürfen der schriftlichen Nachfassung zur Wirksamkeit.

§ 33 Angebotsvertraulichkeit und Schutz geistigen Eigentums

Alle vom Auftragnehmer unterbreiteten Angebote, Skizzen, Berechnungen und

Ausführungsbeschreibungen sind urheberrechtlich geschütztes geistiges Eigentum der

Dachschön – Dachdeckermeister Arin. Eine Weitergabe an Dritte, auch

auszugsweise, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers

unzulässig. Bei Verstoß behält sich der Auftragnehmer rechtliche Schritte vor.

§ 34 Datenschutz

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Auftraggebers

erfolgt im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere

der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Daten werden ausschließlich zur

Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Vertragsabwicklung, zur

Kundenbetreuung sowie zur ordnungsgemäßen Projektabwicklung verarbeitet. Eine

Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit, wie dies zur ordnungsgemäßen

Vertragserfüllung erforderlich ist z. B. an Steuerberater, Fachbetriebe

(Subunternehmer), Architekten, Fördermittelberater, Gerüstbauer oder an Behörden.

Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung

der Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit nach Maßgabe der DSGVO. Weitere

datenschutzrechtliche Informationen können auf Anfrage zur Verfügung gestellt

werden.

§ 35 Vorleistungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung erforderlichen Vorleistungen rechtzeitig zu

erbringen, insbesondere die Bereitstellung von Strom, Wasser, Gerüsten,

Dachöffnungen, Zufahrtswegen und der freien Zugänglichkeit zum Arbeitsbereich.

Verzögerungen infolge nicht erbrachter Vorleistungen berechtigen den Auftragnehmer

zur Unterbrechung der Arbeiten, zur Anpassung von Fristen und zur gesonderten

Abrechnung von Stillstandskosten oder Mehraufwand.

§ 36 Technische und rechtliche Abnahme

Wird eine Leistung technisch abgenommen, ohne dass innerhalb von 7 Kalendertagen

schriftlich Mängel gerügt werden, gilt die Leistung auch als rechtlich abgenommen. Der

Auftragnehmer ist berechtigt, die technische Fertigstellung durch Übergabe von

Fotodokumentation oder Abnahmeprotokoll nachzuweisen.

§ 37 Verjährung bei Teil und Wartungsleistungen

Für Instandhaltungs, Wartungs- oder provisorische Maßnahmen, die nicht als

vollständige Werkerstellung gelten, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche

abweichend von § 13 VOB/B bzw. § 634a BGB lediglich ein Jahr. Dies gilt auch für

beauftragte Teilleistungen ohne Substanzveränderung des Gebäudes, sofern gesetzlich

zulässig.

§ 38 Vergütungsanspruch bei vorzeitigem Abbruch durch den Auftraggeber

Bricht der Auftraggeber den erteilten Auftrag nach Vertragsabschluss oder während der

Ausführung ohne wichtigen Grund ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin

erbrachten Leistungen sowie eine angemessene Vergütung für entgangenen Gewinn

und Vorhaltekosten geltend zu machen. Rechtsgrundlage ist § 648 BGB.

§ 39 Bildverwendung zu Referenzzwecken

Der Auftragnehmer ist berechtigt, von der ausgeführten Leistung Foto und

Videoaufnahmen zu erstellen und diese anonymisiert für eigene Werbezwecke (z. B.

Website, Flyer, Social Media) zu verwenden. Eine Identifikation der Eigentümer oder

Nutzer erfolgt dabei nicht. Ein Widerspruch kann jederzeit schriftlich erklärt werden.

§ 40 Zutritt, Verhalten und Kommunikation auf der Baustelle

Zur Sicherstellung eines reibungslosen Arbeitsablaufs sowie zur Wahrung der

Konzentration und des Arbeitsschutzes wird der Auftraggeber gebeten, die baulichen

Maßnahmen nicht dauerhaft oder übermäßig zu begleiten.

Eine gelegentliche Präsenz ist selbstverständlich möglich. Sollte jedoch durch

kontinuierliche Anwesenheit, wiederholte Ansprache oder Eingriffe in die Ausführung

eine Störung des Arbeitsprozesses festgestellt werden, behält sich der Auftragnehmer

das Recht vor, angemessen organisatorisch zu reagieren. Dies kann insbesondere eine

temporäre Unterbrechung der Arbeiten oder eine Anpassung des Bauablaufs umfassen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu Fragen oder

Auskünften über die Ausführung der Arbeiten aufzufordern. Fachliche und

organisatorische Rückfragen sind ausschließlich an den verantwortlichen

Ansprechpartner des Auftragnehmers zu richten. Dies dient der Vermeidung von

Missverständnissen und dem Schutz eines konzentrierten Arbeitsumfeldes.

Video oder Tonaufnahmen der Arbeiten oder der Mitarbeiter sind ohne vorherige

ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet. Dies dient dem Schutz

der Persönlichkeitsrechte und der Arbeitsatmosphäre.

Der Aufenthalt des Auftraggebers oder Dritter auf der Baustelle erfolgt auf eigene

Gefahr. Für Unfälle oder Schäden, die durch unbefugtes Betreten oder Eingreifen

verursacht werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

Anweisungen, Änderungen oder Sonderwünsche dürfen ausschließlich mit dem

bevollmächtigten Ansprechpartner des Auftragnehmers besprochen werden.

Direktanweisungen an Mitarbeiter sind unzulässig und haben keine Auswirkungen auf

den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang.

Zur effizienten Abstimmung können bei Bedarf feste Zeitfenster für Rückfragen und

Baufortschrittsbesprechungen vereinbart werden.

§ 41 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise

unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist

soweit rechtlich zulässig der Sitz des Auftragnehmers.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

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